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Änderung § 68 GWB vom 01.06.2007
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§ 68 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 68 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Anwaltszwang | |
(Text alte Fassung) Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. | (Text neue Fassung) 1 Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. |
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