Tools:
Update via:
Änderung § 170 GWB vom 02.04.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 170 GWB, alle Änderungen durch Artikel 1 VgOptG am 2. April 2020 und Änderungshistorie des GWBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 170 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2020 geltenden Fassung | § 170 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 170 Ausschluss von abweichendem Landesrecht | |
(Text alte Fassung) Soweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden. | (Text neue Fassung) Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4400/al88440-0.htm