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Änderung § 56 GWB vom 22.12.2007
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§ 56 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2007 geltenden Fassung | § 56 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Anhörung, mündliche Verhandlung | |
(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Kartellbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen lässt. In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. (4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. |
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