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Änderung § 46 GWB vom 27.06.2020
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§ 46 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 46 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 220 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder | |
(1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern. (2) 1 Die Monopolkommission hat eine Geschäftsordnung und verfügt über eine Geschäftsstelle. 2 Diese hat die Aufgabe, die Monopolkommission wissenschaftlich, administrativ und technisch zu unterstützen. (2a) Die Monopolkommission kann Einsicht in die von der Kartellbehörde geführten Akten einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogener Daten nehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (3) 1 Die Mitglieder der Monopolkommission und die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die von der Monopolkommission als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. 2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die der Monopolkommission gegeben und als vertraulich bezeichnet werden oder die gemäß Absatz 2a erlangt worden sind. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. 2 Diese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgesetzt. 3 Die Kosten der Monopolkommission trägt der Bund. | (Text neue Fassung) (4) 1 Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. 2 Diese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgesetzt. 3 Die Kosten der Monopolkommission trägt der Bund. |
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