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§ 1 - Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung (KlaCbMstrV)
V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1912; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2842
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 7110-3-131 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 7110-3-131 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Klavier- und Cembalobauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Entwurf, Planung, Konstruktion, Herstellung, Stimmung und Intonation von Tasteninstrumenten mit Saiten, insbesondere Klaviere, Flügel, Cembali und Hammerklaviere,
- 2.
- Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von Tasteninstrumenten mit Saiten, insbesondere Klaviere, Flügel, Kielinstrumente, Clavichorde und Hammerklaviere.
(2) Dem Klavier- und Cembalobauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Tasteninstrumente mit Saiten,
- 2.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 3.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Gestaltungs- und Formenlehre,
- 4.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen und Anlagen,
- 5.
- Kenntnisse der Planung, der Konstruktion und der Herstellungstechniken für Tasteninstrumente mit Saiten,
- 6.
- Kenntnisse in der Anwendung elektronischer Bauelemente,
- 7.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
- 8.
- Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
- 9.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Mechanik, Akustik und Statik,
- 10.
- Kenntnisse der Mensuration sowie der berufsbezogenen Normen,
- 11.
- Kenntnisse der Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von Tasteninstrumenten mit Saiten,
- 12.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes,
- 13.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 14.
- Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und Qualitätsmanagement,
- 15.
- Entwerfen, Berechnen und Anfertigen von Konstruktionszeichnungen,
- 16.
- Bestimmen und Prüfen der Werkstoffe,
- 17.
- Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Bohren, Stemmen, Fräsen, Biegen von Zargen, Furnieren, Schleifen und Polieren,
- 18.
- Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, insbesondere durch Schrauben, Stiften, Dübeln, Leimen und Kleben,
- 19.
- Anfertigen und Bearbeiten von Instrumententeilen,
- 20.
- Herstellen der Raste mit Resonanzboden oder des Korpus bei historischen Instrumenten,
- 21.
- Bearbeiten und Aufpassen der Gußplatte,
- 22.
- Anfertigen und Aufziehen des Saitenbezuges sowie Vorstimmen,
- 23.
- Umleimen und Einpassen der Gehäuseteile,
- 24.
- Anschlagen von Scharnieren und Beschlägen,
- 25.
- manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,
- 26.
- Einbauen sowie Vor- und Fertigregulieren der spieltechnischen Einrichtungen,
- 27.
- Ausführen gleichstufiger und historischer Stimmungen, Intonieren und Anspielen,
- 28.
- Anfertigen berufsbezogener Werkzeuge und Vorrichtungen,
- 29.
- Pflegen und Instandhalten von Tasteninstrumenten mit Saiten,
- 30.
- Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
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