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§ 4 - Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung (KlaCbMstrV)
V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1912; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2842
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 7110-3-131 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 7110-3-131 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:
- 1.
- Zeichnen und Anfertigen eines Instrumententeils,
- 2.
- Fügen, Verleimen und Aushobeln eines Resonanzbodenteiles,
- 3.
- Aushobeln, Aufleimen und Abstechen von Rippen,
- 4.
- Schiften, Anreißen, Bohren, Abstechen und Bestiften eines Stegteils,
- 5.
- Berechnen, Spinnen und Aufziehen von Baßsaiten,
- 6.
- Tuchen und Achsen von Mechanikgliedern,
- 7.
- Erneuern eines Untertastenbelages,
- 8.
- Erneuern eines Tastenbodens,
- 9.
- Durchführen einer Furnierarbeit,
- 10.
- manuelles Bearbeiten von Oberflächen, insbesondere mit Pinsel, Ballen und Spritzpistole,
- 11.
- Beziehen eines historischen und eines modernen Tasteninstrumentes,
- 12.
- Erneuern von Pedalschalen,
- 13.
- Anfertigen einer Holzverbindung.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4401/a60909.htm