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3. Abschnitt - Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung (KlaCbMstrV)

V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1912; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2842
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 7110-3-131 Handwerk im Allgemeinen
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3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift



Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.


§ 7 Weitere Anforderungen



Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 8 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.