Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Parlamentsbeteiligungsgesetz (ParlBG k.a.Abk.)

§ 3 Antrag



(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag den Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes.

(2) Der Antrag der Bundesregierung enthält Angaben insbesondere über

-
den Einsatzauftrag,

-
das Einsatzgebiet,

-
die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes,

-
die Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten,

-
die Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte,

-
die geplante Dauer des Einsatzes,

-
die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung.

(3) Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Änderungen des Antrags sind nicht zulässig.