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§ 2a - Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen (AbschlagsV k.a.Abk.)
V. v. 23.05.2001 BGBl. I S. 981; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Geltung ab 29.05.2001; FNA: 402-28-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 29.05.2001; FNA: 402-28-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 2a Übergangsregelung
§ 2a hat 1 frühere Fassung
Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.
Text in der Fassung des Artikels 4 Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) G. v. 23. Oktober 2008 BGBl. I S. 2022, 2582 m.W.v. 1. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 2a Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 4 Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2022 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4410/a159335.htm