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§ 3 - Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen (AbschlagsV k.a.Abk.)
V. v. 23.05.2001 BGBl. I S. 981; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Geltung ab 29.05.2001; FNA: 402-28-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 29.05.2001; FNA: 402-28-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 3 Inkrafttreten
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Zitierungen von § 3 Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AbschlagsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbschlagsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AbschlagsV Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen (vom 01.01.2018)
... § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs. 1 verpflichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler- und ... des § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung kann der Besteller auch abweichend von ihrem § 3 Abs. 1 und 2 zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden. § 650m Absatz 2 und 3 des ...
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