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§ 1 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (PsychThV)
V. v. 27.07.2000 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 11.08.2000; FNA: 2212-2-19 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 11.08.2000; FNA: 2212-2-19 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 1 Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, die andere Einrichtungen im Sinne des § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) sind.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten Einrichtung durchgeführt wird.
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