§ 2 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (PsychThV)

§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden



Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen.



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