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Änderung § 6 WpÜG vom 11.06.2021

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§ 6 WpÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2021 geltenden Fassung
§ 6 WpÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Widerspruchsausschuss


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Widerspruchsausschuss gebildet. 2 Dieser entscheidet über Widersprüche gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, §§ 24, 28 Abs. 1, §§ 36 und 37.

(2) 1 Der Widerspruchsausschuss besteht aus

1. dem Präsidenten der Bundesanstalt oder einem von ihm beauftragten Exekutivdirektor oder Beamten, der die Befähigung zum Richteramt hat, als Vorsitzendem,

2. zwei vom Präsidenten der Bundesanstalt beauftragten Beamten als Beisitzern,

3. drei vom Präsidenten der Bundesanstalt bestellten ehrenamtlichen Beisitzern.

2 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Präsidenten der Bundesanstalt für fünf Jahre als Mitglieder des Widerspruchsausschusses bestellt.

(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Verfahren, die Einzelheiten der Bestellung der ehrenamtlichen Beisitzer, die vorzeitige Beendigung und die Vertretung erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



 
(heute geltende Fassung)