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Änderung § 44 WpÜG vom 11.06.2021
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§ 44 WpÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2021 geltenden Fassung | § 44 WpÜG n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Veröffentlichungsrecht der Bundesanstalt | |
(Text alte Fassung) Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 36 oder § 37 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, auf Kosten des Adressaten der Verfügung im Bundesanzeiger veröffentlichen. | (Text neue Fassung) Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen nach § 4 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 2 Satz 3, § 15 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1, § 28, § 36 oder § 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, auf ihrer Internetseite veröffentlichen. |
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