Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 WpÜG vom 24.04.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 2. DSAnpUG-EU am 24. April 2009 und Änderungshistorie des WpÜG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 WpÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.04.2009 geltenden Fassung
§ 7 WpÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 59 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundeskartellamt und die Bundesanstalt haben einander die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen mitzuteilen. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundeskartellamt und die Bundesanstalt haben einander die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen mitzuteilen. 2 Die Bundesanstalt übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die ihr nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 35 Abs. 1 Satz 4 mitgeteilten Informationen und auf Ersuchen dieser Behörde die ihr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 übermittelte Angebotsunterlage. 3 Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist § 25 Absatz 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.

(2) Die Bundesanstalt kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz privater Personen und Einrichtungen bedienen.