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Änderung § 14 WpÜG vom 01.01.2024
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§ 14 WpÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 14 WpÜG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Übermittlung und Veröffentlichung der Angebotsunterlage | |
(1) 1 Der Bieter hat die Angebotsunterlage innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots der Bundesanstalt zu übermitteln. 2 Die Bundesanstalt bestätigt dem Bieter den Tag des Eingangs der Angebotsunterlage. 3 Die Bundesanstalt kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag um bis zu vier Wochen verlängern, wenn dem Bieter die Einhaltung der Frist nach Satz 1 auf Grund eines grenzüberschreitenden Angebots oder erforderlicher Kapitalmaßnahmen nicht möglich ist. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Angebotsunterlage ist gemäß Absatz 3 Satz 1 unverzüglich zu veröffentlichen, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet hat oder wenn seit dem Eingang der Angebotsunterlage zehn Werktage verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt das Angebot untersagt hat. 2 Vor der Veröffentlichung nach Satz 1 darf die Angebotsunterlage nicht bekannt gegeben werden. 3 Die Bundesanstalt kann vor einer Untersagung des Angebots die Frist nach Satz 1 um bis zu fünf Werktage verlängern, wenn die Angebotsunterlage nicht vollständig ist oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht. | (Text neue Fassung) (2) Die Angebotsunterlage ist unverzüglich nach den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 1 zu veröffentlichen, wenn 1. die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet hat oder 2. seit dem Eingang der Angebotsunterlage zehn Arbeitstage verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt das Angebot untersagt hat. (2a) 1 Vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage darf diese nicht bekannt gegeben werden. 2 Die Bundesanstalt kann vor einer Untersagung des Angebots die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 um bis zu fünf Arbeitstage verlängern, wenn die Angebotsunterlage nicht vollständig ist oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht. 3 Die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 verlängert sich, auch nach einer Verlängerung nach Satz 2, um fünf Kalendertage, nachdem die Bundesanstalt eine Untersagung nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes als elektronisches Dokument zum Abruf über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt bereitgestellt, öffentlich bekannt gemacht oder zur Post aufgegeben hat. |
(3) 1 Die Angebotsunterlage ist zu veröffentlichen durch 1. Bekanntgabe im Internet und 2. Bekanntgabe im Bundesanzeiger oder durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei einer geeigneten Stelle im Inland; im letzteren Fall ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen, bei welcher Stelle die Angebotsunterlage bereit gehalten wird und unter welcher Adresse die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet nach Nummer 1 erfolgt ist. | |
2 Der Bieter hat der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 unverzüglich mitzuteilen. | 2 Der Bieter hat der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach Satz 1 Nummer 2 unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Angebotsunterlage mitzuteilen. 3 Die Verpflichtung des Bieters besteht auch im Fall einer Veröffentlichung oder Bekanntmachung im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 3. |
(4) 1 Der Bieter hat die Angebotsunterlage dem Vorstand der Zielgesellschaft unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. 2 Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die Angebotsunterlage unverzüglich dem zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern zu übermitteln. 3 Der Bieter hat die Angebotsunterlage ebenso seinem zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. |
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