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Änderung § 29 WpÜG vom 10.07.2015
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§ 29 WpÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung | § 29 WpÜG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Begriffsbestimmungen | |
(1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. | (Text neue Fassung) (2) 1 Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft aus dem Bieter gehörenden Aktien der Zielgesellschaft oder dem Bieter nach § 30 zugerechneten Stimmrechten an der Zielgesellschaft. 2 Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezialsondervermögen ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die Anwendung von Satz 1 als Stimmrechte der Kapitalverwaltungsgesellschaft. |
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