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Änderung § 7 WpÜG vom 26.11.2019
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§ 7 WpÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 7 WpÜG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 59 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundeskartellamt und die Bundesanstalt haben einander die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen mitzuteilen. 2 Die Bundesanstalt übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die ihr nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 35 Abs. 1 Satz 4 mitgeteilten Informationen und auf Ersuchen dieser Behörde die ihr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 übermittelte Angebotsunterlage. 3 Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundeskartellamt und die Bundesanstalt haben einander die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen mitzuteilen. 2 Die Bundesanstalt übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die ihr nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 35 Abs. 1 Satz 4 mitgeteilten Informationen und auf Ersuchen dieser Behörde die ihr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 übermittelte Angebotsunterlage. 3 Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist § 25 Absatz 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. |
(2) Die Bundesanstalt kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz privater Personen und Einrichtungen bedienen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4413/al0-79911.htm