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Änderung § 33c WpÜG vom 14.07.2006

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§ 33c WpÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 33c WpÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 08.07.2006 BGBl. I 1426
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33c Vorbehalt der Gegenseitigkeit


vorherige Änderung

 


(1) Die Hauptversammlung einer Zielgesellschaft, deren Satzung die Anwendbarkeit des § 33 ausschließt, kann beschließen, dass § 33 gilt, wenn der Bieter oder ein ihn beherrschendes Unternehmen einer dem § 33a Abs. 2 entsprechenden Regelung nicht unterliegt.

(2) Die Hauptversammlung einer Zielgesellschaft, deren Satzung eine Bestimmung nach § 33b Abs. 1 enthält, kann beschließen, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn der Bieter oder ein ihn beherrschendes Unternehmen einer dieser Bestimmung entsprechenden Regelung nicht unterliegt.

(3) 1 Der Vorbehalt der Gegenseitigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 kann in einem Beschluss gefasst werden. 2 Der Beschluss der Hauptversammlung gilt für höchstens 18 Monate. 3 Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die Bundesanstalt und die Aufsichtsstellen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen stimmberechtigte Aktien der Gesellschaft zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, unverzüglich von der Ermächtigung zu unterrichten. 4 Die Ermächtigung ist unverzüglich auf der Internetseite der Zielgesellschaft zu veröffentlichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)