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Änderung § 33d WpÜG vom 14.07.2006
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§ 33d WpÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung | § 33d WpÜG n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 08.07.2006 BGBl. I 1426 |
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(Text alte Fassung) § 33d (neu) | (Text neue Fassung)§ 33d Verbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen |
Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen. |
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