Änderung § 42 WpÜG vom 14.07.2006

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§ 42 WpÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 42 WpÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 08.07.2006 BGBl. I 1426

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Sofortige Vollziehbarkeit


(Text alte Fassung)

Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 bis 4 hat keine aufschiebende Wirkung.

(Text neue Fassung)

Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 und 2 hat keine aufschiebende Wirkung.




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