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Änderung § 68 WpÜG vom 14.07.2006
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§ 68 WpÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung | § 68 WpÜG n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 08.07.2006 BGBl. I 1426 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Übergangsregelungen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Widerspruchsausschuss besteht bis zur Bestellung von ehrenamtlichen Beisitzern auf Grund von Vorschlägen des Beirats nach § 5 Abs. 3 Satz 3, spätestens bis zum 30. Juni 2002, ausschließlich aus den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen. (2) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Absatz 3 keine Anwendung auf Angebote, die vor dem 1. Januar 2002 veröffentlicht wurden. (3) Wer nach dem 1. Januar 2002 die Kontrolle auf Grund eines Angebots erlangt, das vor dem 1. Januar 2002 veröffentlicht wurde, hat die Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einzuhalten. Die Bundesanstalt befreit den Bieter auf schriftlichen Antrag von den Verpflichtungen nach Satz 1, wenn das Angebot den Vorgaben nach §§ 31 und 32 entspricht. Über Widersprüche gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach Satz 2 entscheidet der Widerspruchsausschuss. | (Text neue Fassung) (1) Auf Angebote, die vor dem 14. Juli 2006 veröffentlicht worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem 14. Juli 2006 geltenden Fassung Anwendung. (2) Für Zielgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, deren stimmberechtigte Wertpapiere am 20. Mai 2006 zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen waren, ist § 1 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb an die Stelle der Entscheidung der Zielgesellschaft die Entscheidung der betroffenen Aufsichtsstellen tritt. (3) Für Zielgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 findet § 1 Abs. 5 keine Anwendung, wenn die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den betroffenen Aufsichtsstellen die Zuständigkeit einer dieser Aufsichtsstellen bis zum 18. Juni 2006 festgelegt und ihre Entscheidung veröffentlicht hat. |
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