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Änderung § 68 WpÜG vom 19.08.2008

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§ 68 WpÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2008 geltenden Fassung
§ 68 WpÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Übergangsregelungen


(1) Auf Angebote, die vor dem 14. Juli 2006 veröffentlicht worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem 14. Juli 2006 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für Zielgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, deren stimmberechtigte Wertpapiere am 20. Mai 2006 zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen waren, ist § 1 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb an die Stelle der Entscheidung der Zielgesellschaft die Entscheidung der betroffenen Aufsichtsstellen tritt.

(Text alte Fassung)

(3) Für Zielgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 findet § 1 Abs. 5 keine Anwendung, wenn die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den betroffenen Aufsichtsstellen die Zuständigkeit einer dieser Aufsichtsstellen bis zum 18. Juni 2006 festgelegt und ihre Entscheidung veröffentlicht hat.

(Text neue Fassung)

(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft dadurch erlangt, dass ein vor dem 19. August 2008 abgestimmtes Verhalten auf Grund der Neufassung des § 30 Abs. 2 ab dem 19. August 2008 zu einer Zurechnung von Stimmrechten führt, besteht keine Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1.

(4) Auf Angebote,
die vor dem 19. August 2008 nach § 14 Abs. 2 Satz 1 veröffentlicht worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem 19. August 2008 geltenden Fassung Anwendung.