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Änderung § 28 WpÜG vom 11.06.2021
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§ 28 WpÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2021 geltenden Fassung | § 28 WpÜG n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Werbung | |
(Text alte Fassung) (1) Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 ist der Beirat zu hören. | (Text neue Fassung) Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. |
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