Tools:
Update via:
Änderung § 47 WpÜG vom 11.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 47 WpÜG, alle Änderungen durch Artikel 20 SchwFinBG am 11. Juni 2021 und Änderungshistorie des WpÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 47 WpÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2021 geltenden Fassung | § 47 WpÜG n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 47 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) 1 Die Bundesanstalt erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund des § 10 Absatz 2 Satz 3, der §§ 14 und 15 Absatz 1 oder 2, der §§ 20, 24, 28 Absatz 1, der §§ 36, 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, oder des § 41 in Verbindung mit § 6 Gebühren und Auslagen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Gebührentatbestände im Einzelnen und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | (Text neue Fassung) 1 Die Bundesanstalt erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund des § 10 Absatz 2 Satz 3, der §§ 14 und 15 Absatz 1 oder 2, der §§ 20, 24, 28 Absatz 1, der §§ 36, 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, oder des § 41 Gebühren und Auslagen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Gebührentatbestände im Einzelnen und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4413/al148623-0.htm