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Änderung § 7 WpÜG vom 24.04.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 WpÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.04.2009 geltenden Fassung
§ 7 WpÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.04.2009 BGBl. I S. 770
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundeskartellamt und die Bundesanstalt haben einander die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen mitzuteilen. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundeskartellamt und die Bundesanstalt haben einander die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen mitzuteilen. Die Bundesanstalt übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die ihr nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 35 Abs. 1 Satz 4 mitgeteilten Informationen und auf Ersuchen dieser Behörde die ihr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 übermittelte Angebotsunterlage. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.

(2) Die Bundesanstalt kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz privater Personen und Einrichtungen bedienen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)