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Änderung § 45 WpÜG vom 01.01.2024
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§ 45 WpÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 45 WpÜG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Mitteilungen an die Bundesanstalt | |
(Text alte Fassung) 1 Anträge und Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in schriftlicher Form zu erfolgen. 2 Eine Übermittlung im Wege der elektronischen Datenfernübertragung ist zulässig, sofern der Absender zweifelsfrei zu erkennen ist. | (Text neue Fassung) Anträge sowie nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderliche Mitteilungen, Erklärungen, Unterrichtungen oder Übermittlungen an die Bundesanstalt haben ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu erfolgen. |
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