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Änderung § 29 WpÜG vom 10.07.2015
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§ 29 WpÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung | § 29 WpÜG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Begriffsbestimmungen | |
(1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. | (Text neue Fassung) (2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft aus dem Bieter gehörenden Aktien der Zielgesellschaft oder dem Bieter nach § 30 zugerechneten Stimmrechten an der Zielgesellschaft. |
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