(1)
1Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenversorgungskasse auf.
2Dieser ist Teil des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt (
§ 20).
(2)
1Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der
Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs) auf.
2Sie sind der Haushaltsrechnung des Bundes als Anhang beizufügen.
(3)
1Die Präsidentin oder der Präsident stellt für die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresabschluss und einen Lagebericht auf.
2§ 21 Absatz 1 und 3 und
§ 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bundesregierung (
Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes ... Abschnitt 4 Postbeamtenversorgungskasse § 9 Grundsätze § 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung § 11 Rechtsnachfolge des ... Änderungen dieses Gesetzes anzupassen." 9. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung ... 9. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung (1) Die Präsidentin oder der ...
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 24 BAPostSa Finanzierung ... zur Finanzierung der Unterstützungskassen, zum Verlustausgleich gemäß § 10 des Bundesanstalt Post-Gesetzes zwischen den Aktiengesellschaften, zur Bildung von Rücklagen, ...