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§ 10 - Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)
Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenversorgungskasse auf. 2Dieser ist Teil des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt (§ 20).
(2) 1Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. 2Sie sind der Haushaltsrechnung des Bundes als Anhang beizufügen.
(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident stellt für die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresabschluss und einen Lagebericht auf. 2§ 21 Absatz 1 und 3 und § 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bundesregierung (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3372 m.W.v. 14. August 2021
Frühere Fassungen von § 10 BAPostG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.08.2021 | Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3372 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG) vom 21.11.2012 BGBl. I S. 2299 |
aktuell | vor 01.01.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 BAPostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BAPostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAPostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
Artikel 2 PVKNeuG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... Interesse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger liegt. § 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung (1) Die Bundesanstalt stellt für jedes ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... Abschnitt 4 Postbeamtenversorgungskasse § 9 Grundsätze § 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung § 11 Rechtsnachfolge des ... Änderungen dieses Gesetzes anzupassen." 9. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung ... 9. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung (1) Die Präsidentin oder der ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
Artikel 3 2. BSchuWGuaÄndG Änderung des Bundesanstalt-Post-Gesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 24 BAPostSa Finanzierung
... zur Finanzierung der Unterstützungskassen, zum Verlustausgleich gemäß § 10 des Bundesanstalt Post-Gesetzes zwischen den Aktiengesellschaften, zur Bildung von Rücklagen, ...
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