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§ 16 - Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)
Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 16 Beihilfebearbeitung
(1) Der Bundesanstalt werden folgende Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten übertragen:
- 1.
- die Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie der Erlass von Widerspruchs-, Rücknahme- und Widerrufsbescheiden in Beihilfeangelegenheiten,
- 2.
- die Führung der Beihilfeakten,
- 3.
- die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen, sowie
- 4.
- die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Verfahren nach den Nummern 1 bis 3.
(2) Die Bundesanstalt bedient sich bei der Bearbeitung der Beihilfe der Postbeamtenkrankenkasse. Dies gilt auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den Fällen des § 15 sowie für die Bearbeitung der Beihilfe für die eigenen Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 1. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 16 BAPostG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
aktuell vorher | 06.06.2015 | Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
aktuell vorher | 12.02.2009 | Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
aktuell | vor 12.02.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 BAPostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BAPostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAPostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26d BAPostG Aufgaben (vom 01.01.2016)
... Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost § 16 Beihilfebearbeitung § 17 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der ... übertragenen Aufgaben wahr." 11. Die §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen ... auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen. § 16 Beihilfebearbeitung (1) Der Bundesanstalt werden folgende Aufgaben und Befugnisse in ... Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht ...
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