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§ 23 - Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)

§ 23 Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer



(1) Unbeschadet des Rechts, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen, wird der Bundesanstalt das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. 2Oberste Dienstbehörde und oberste Dienstvorgesetzte oder oberster Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident; § 2 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes bleibt unberührt. 3Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen. 4Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten, welche Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber unterhalb der Präsidentin oder des Präsidenten die Befugnisse einer oder eines Dienstvorgesetzten für die bei den betrieblichen Sozialeinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten wahrnehmen. 5Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(3) 1Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung B der Bundesanstalt. 2Die Präsidentin oder der Präsident ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A.

(4) Bei der Bundesanstalt können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

(5) 1Stand einer Beamtin oder einem Beamten vor einer Verwendung bei der Bundesanstalt eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese für die Dauer dieser Verwendung weitergewährt. 2Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.



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Frühere Fassungen von § 23 BAPostG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 BAPostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BAPostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAPostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Anordnung zur Aufhebung der Anordnung zur Übertragung von Dienstvorgesetztenbefugnissen bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Stellen der betrieblichen Sozialeinrichtungen
A. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 406
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... der Präsidentin oder des Präsidenten Abschnitt 7 Personal § 23 Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 24 ... ist nicht anzuwenden." 13. § 23 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung zur Übertragung von Dienstvorgesetztenbefugnissen bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Stellen der betrieblichen Sozialeinrichtungen
A. v. 18.01.2006 BGBl. I S. 305; aufgehoben durch I. A. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 406
Anordnung BAPostBefugAnO
... Grund des § 23 Abs. 2 Satz 4 des Bundesanstalt Post-Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), der durch ...

Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
V. v. 28.06.1996 BGBl. I S. 921; aufgehoben durch § 3 V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1238
Eingangsformel BDGBAPostV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 3 des Bundesanstalt Post-Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) verordnet ...
§ 1 BDGBAPostV Zuständigkeitsübertragung
... dem Bundesministerium der Finanzen als der nach § 23 Abs. 2 Satz 3 des Bundesanstalt Post-Gesetzes für die Bundesanstalt für Post und ...