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§ 29 - Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)

§ 29 Vermögensübergang



Der Bundesanstalt sind nach näherer Maßgabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens Deutsche Bundespost einschließlich beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen über.

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Zitierungen von § 29 BAPostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BAPostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAPostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
...  § 28 Übergangsregelung im Sozialwesen § 29 Vermögensübergang Anlage (zu § 8 Satz 1)". 3. Die ...