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§ 30 - Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)

§ 30 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 30 BAPostG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 BAPostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BAPostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAPostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... Dienstbehörde und der Bundesanstalt." 20. § 30 wird aufgehoben. 21. In § 19 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz ...