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Änderung § 8 BAPostG vom 02.04.2021

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§ 8 BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
§ 8 BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 12 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Satzung


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Satzung der Bundesanstalt wird in der Anlage zu diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 geändert werden. Die Satzung ist an Änderungen dieses Gesetzes anzupassen.



 
(heute geltende Fassung)