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Änderung § 11 BAPostG vom 02.04.2021

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§ 11 BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
§ 11 BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 12 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.


(1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und Pflichten des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse ein.

(2) Die Bundesanstalt übernimmt ohne Wertausgleich mit Ablauf des 31. Dezember 2012 das vom Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse gehaltene Vermögen (Aktiva und Passiva einschließlich etwaiger beschränkter dinglicher Rechte). Bestellte Pfandrechte und sonstige Sicherungsrechte bleiben bestehen.

(Text alte Fassung)

(3) Die Bundesanstalt wirkt auf eine Beteiligtenberichtigung in laufenden Gerichtsverfahren hin.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung)