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Änderung § 21 BAPostG vom 14.08.2021

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§ 21 BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2021 geltenden Fassung
§ 21 BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Rechnungslegung


(Text alte Fassung)

Die Präsidentin oder der Präsident stellt für das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Der Jahresabschluss bedarf der Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf.

(2) 1 Für Zwecke der Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundesanstalt sowie für Versorgungsaufwendungen und Beihilfen für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Bundesanstalt wird abweichend von § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ein fester Rechnungszins zugrunde gelegt. 2
Der Vorschlag für den zugrunde zu legenden Rechnungszins wird durch einen von der Bundesanstalt bestellten Aktuar ermittelt. 3 Die Festlegung des Rechnungszinses erfolgt durch die Bundesanstalt. 4 Der Rechnungszins muss die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. 5 Der Rechnungszins ist im Abstand von vier Jahren zu überprüfen. 6 Führt die Überprüfung zu einer Abweichung des Rechnungszinses von mindestens 40 Basispunkten, ist der Rechnungszins anzupassen. 7 Die Anpassung des Rechnungszinses ist in jährlich gleichmäßigen Schritten so vorzunehmen, dass die Abweichung nach vier Jahren ausgeglichen ist. 8 § 246 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(3) 1 Der
Jahresabschluss bedarf der Genehmigung nach § 7 Absatz 1. 2 Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung)