Tools:
Update via:
Änderung § 3 BAPostG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BPPersRFG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des BAPostGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 BAPostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 3 BAPostG n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3 Gegenstand | (Text neue Fassung)§ 3 Aufgaben |
(1) Aufgaben der Bundesanstalt sind: 1. Maßnahmen für das Personal nach Abschnitt 7, 2. soziale Aufgaben nach Maßgabe des Abschnitts 8, 3. Erstellen der Grundsätze der Wohnungsfürsorge gemäß § 27, 4. Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarverfahren gemäß § 15, 5. Prüfung von Entlassungen, Zurruhesetzungen und Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 16, 6. Mitwirkung vor Genehmigung des Stellenplans einer Aktiengesellschaft gemäß § 18. (2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 hat sich die Bundesanstalt in regelmäßigen Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften vorzuberaten. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen. (4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Unternehmen ausüben. | (1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach den Abschnitten 4, 5, 7 und 8. (2) Postnachfolgeunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Postnachfolgeunternehmen weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen. (4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Postnachfolgeunternehmen ausüben. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4415/al0-36934.htm