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Änderung § 14 BAPostG vom 01.01.2013

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§§ 11 bis 14 BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 14 BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 11 bis 14 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen


vorherige Änderung

 


In Disziplinarverfahren, bei Entlassungen und Zurruhesetzungen sowie bei Herabsetzungen der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nimmt die Bundesanstalt die ihr in § 1 Absatz 5 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.