§ 8 BAPostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | § 8 BAPostG n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 12 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 |
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(Text alte Fassung) § 8 Satzung | (Text neue Fassung)§ 8 (aufgehoben) |
Die Satzung der Bundesanstalt wird in der Anlage zu diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Nr. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 geändert werden. Die Satzung ist entsprechend den gesetzlichen Änderungen des Bundesanstalt Post-Gesetzes anzupassen. |