§ 14 BAPostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 14 BAPostG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) In Disziplinarverfahren, bei Entlassungen und Zurruhesetzungen sowie bei Herabsetzungen der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nimmt die Bundesanstalt die ihr in § 1 Absatz 5 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr. |