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Änderung § 3 BAPostG vom 01.01.2013
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§ 3 BAPostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 3 BAPostG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Gegenstand | |
(1) Aufgaben der Bundesanstalt sind: 1. Maßnahmen für das Personal nach Abschnitt 7, 2. soziale Aufgaben nach Maßgabe des Abschnitts 8, 3. Erstellen der Grundsätze der Wohnungsfürsorge gemäß § 27, 4. Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarverfahren gemäß § 15, 5. Prüfung von Entlassungen, Zurruhesetzungen und Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 16, | |
(Text alte Fassung) 6. Mitwirkung vor Genehmigung des Stellenplans einer Aktiengesellschaft gemäß § 18. | (Text neue Fassung) 6. Postbeamtenversorgungskasse nach Abschnitt 4. |
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 hat sich die Bundesanstalt in regelmäßigen Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften vorzuberaten. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen. (4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Unternehmen ausüben. |
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