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Änderung § 1 BAPostG vom 06.06.2015
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§ 1 BAPostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | § 1 BAPostG n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in bezug auf die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgehenden Aktiengesellschaften (Aktiengesellschaften) errichtet die Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt). | (Text neue Fassung) (1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in bezug auf die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgehenden privaten Unternehmen (Postnachfolgeunternehmen) errichtet die Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt). |
(2) Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bonn. |
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