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Änderung § 26b BAPostG vom 06.06.2015
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§ 26b BAPostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | § 26b BAPostG n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26b Vorstand, Verwaltungsrat | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. 2 Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. 2 Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen. 3 Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können. |
(2) 1 Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. 2 Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. 3 Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der Deutsche Postbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen. (3) 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. 2 Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen. (4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen. (5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. | |
(6) 1 Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung nach § 92 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 2 Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k. | (6) 1 Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung. 2 Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k. |
(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen. (8) 1 Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über 1. die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans, 2. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, 3. die Entlastung des Vorstands, 4. befristete Einschränkungen von Leistungen an die Mitglieder, 5. Richtlinien für die Anlage des Vermögens, 6. Änderungen der Satzung, | |
7. die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur. | 7. die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur und 8. die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6. |
2 Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. 3 Der Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten. 4 Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats. |
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