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Änderung § 21 BAPostG vom 06.06.2015
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§ 21 BAPostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | § 21 BAPostG n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
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(Text alte Fassung)§ 21 Jahresabschluß, Lagebericht und Geschäftsbericht | (Text neue Fassung)§ 21 Rechnungslegung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf. Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang. Der Jahresabschluß bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. (2) Der jährliche Geschäftsbericht enthält den Jahresabschluß und den Lagebericht der Bundesanstalt. Der Geschäftsbericht ist dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium der Finanzen vorzulegen. |
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