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Änderung § 26d BAPostG vom 01.01.2016
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§ 26d BAPostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 26d BAPostG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26d Aufgaben | |
(Text alte Fassung) (1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt, soweit die Satzung dies vorsieht, Beihilfeleistungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes, zusätzliche und ergänzende Krankenversicherungsleistungen sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich. Die Krankenversicherungsleistungen werden in die Versicherungszweige Grundversicherung, Zusatzversicherung und Ergänzungsversicherung aufgeteilt. (2) Die Postbeamtenkrankenkasse kann, soweit ihr dies gesetzlich zugewiesen wird, die Beihilfebearbeitung für Nichtmitglieder übernehmen. | (Text neue Fassung) (1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich. (2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet. (3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden. |
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