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§ 27 - Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)


Abschnitt 8 Soziale Aufgaben

Unterabschnitt 3 Wohnungsfürsorge

§ 27 Wohnungsfürsorge



Die Bundesanstalt legt die Grundsätze der Wohnungsfürsorge für die Postnachfolgeunternehmen fest.