Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 58 BGSG vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58 BGSG, alle Änderungen durch Artikel 24 3. WehrDiszNOG am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BGSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 58 BGSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 58 BGSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahmen


1 Für die Dienstleistenden gilt § 77 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. 2 Die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften sind auf sie mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Disziplinarmaßnahmen sind

Verweis,

Geldbuße,

Herabsetzung der Dienstbezeichnung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Der Grenzschutzsold gilt als Dienstbezug im Sinne der §§ 7 und 117 der Bundesdisziplinarordnung; für die Vollstreckung der Geldbuße gelten außerdem § 47 Abs. 1, §§ 49 und 56 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung entsprechend.

(Text neue Fassung)

2. Der Grenzschutzsold gilt als Dienstbezug im Sinne der §§ 7 und 117 der Bundesdisziplinarordnung; für die Vollstreckung der Geldbuße gelten außerdem § 49 Absatz 1, §§ 51 und 58 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung entsprechend.

3. 1 Die Herabsetzung der Dienstbezeichnung darf nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden. 2 Auf sie sind die für die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt geltenden Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

4. 1 An die Stelle des Beisitzers gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung tritt ein Dienstleistender, der der Laufbahn des beschuldigten Dienstleistenden angehören soll. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die Beisitzer für die Dauer ihres Grenzschutzdienstes auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern; ein Beisitzer kann auch für mehrere Kammern bestellt werden.



4. 1 An die Stelle des Beisitzers gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung tritt ein Dienstleistender, der der Laufbahn des beschuldigten Dienstleistenden angehören soll. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die Beisitzer für die Dauer ihres Grenzschutzdienstes auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat; ein Beisitzer kann auch für mehrere Kammern bestellt werden.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige