Tools:
Update via:
Änderung § 53 BGSG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 24 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BGSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 53 BGSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 53 BGSG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 24 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 53 Zuständigkeit, Verfahren, anwendbare Vorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Verpflichtung und Heranziehung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz erfolgen auf Anforderung des Bundesministers des Innern durch die Kreiswehrersatzämter. | (Text neue Fassung) (1) Verpflichtung und Heranziehung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz erfolgen auf Anforderung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat durch die Kreiswehrersatzämter. |
(2) Vor der Heranziehung von Grenzschutzdienstpflichtigen, die bereits Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet haben, ist deren Verfügbarkeit zu prüfen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Bundesgrenzschutz mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und erneut ärztlich zu untersuchen, soweit sie es beantragen oder Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes bestehen. (3) Bei Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verpflichtungsbescheid und den Bescheid, mit dem die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz aufgehoben wird, gelten § 33 Abs. 5 und 8 sowie § 35 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes entsprechend. (4) Im übrigen sind auf die Grenzschutzdienstpflicht und den Grenzschutzdienst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/442/al99117-0.htm