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Änderung § 58 BGSG vom 27.06.2020
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§ 58 BGSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 58 BGSG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 24 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahmen | |
1 Für die Dienstleistenden gilt § 77 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. 2 Die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften sind auf sie mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, Geldbuße, Herabsetzung der Dienstbezeichnung. 2. Der Grenzschutzsold gilt als Dienstbezug im Sinne der §§ 7 und 117 der Bundesdisziplinarordnung; für die Vollstreckung der Geldbuße gelten außerdem § 47 Abs. 1, §§ 49 und 56 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung entsprechend. 3. 1 Die Herabsetzung der Dienstbezeichnung darf nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden. 2 Auf sie sind die für die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt geltenden Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) 4. 1 An die Stelle des Beisitzers gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung tritt ein Dienstleistender, der der Laufbahn des beschuldigten Dienstleistenden angehören soll. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die Beisitzer für die Dauer ihres Grenzschutzdienstes auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern; ein Beisitzer kann auch für mehrere Kammern bestellt werden. | (Text neue Fassung) 4. 1 An die Stelle des Beisitzers gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung tritt ein Dienstleistender, der der Laufbahn des beschuldigten Dienstleistenden angehören soll. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die Beisitzer für die Dauer ihres Grenzschutzdienstes auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat; ein Beisitzer kann auch für mehrere Kammern bestellt werden. |
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