§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 27 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver. |